Untersuchungshaft

Untersuchungshaft wird dann verhängt, wenn ein dringender Tatverdacht und zugleich ein besonderer Haftgrund besteht. Solche Haftgründe sind: Flucht oder Fluchtgefahr, Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO) sowie Wiederholungsgefahr bei schweren Straftaten (§ 112a StPO). Sie wird nicht verhängt, wenn sie in Anbetracht der Bedeutung des Vergehens oder der zur erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre.

Der Vollzug der Untersuchungshaft wird durch die Untersuchungs­haft­vollzugs­gesetze der einezlenen Bundesländer geregelt. Untersuchungshäftlinge werden in besonderen Anstalten oder in getrennten Abteilungen der Justizvollzugsanstalten untergebracht. In der Untrsuchungshaft gibt es keine Arbeitspflicht und keine Pflicht zum Tragen von Anstaltskleidung. Im Juni 2022 saßen in Deutschland 11663 Personen in Untersuchungshaft.