Sozialversicherung
Strafgefangene, die nicht FreigĂ€nger mit freiem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis sind, sind nicht krankenversichert. Die Gefangenen selbst werden im GefĂ€ngnis zwar Ă€rztlich versorgt, doch fĂ€llt fĂŒr die Angehörigen die Familienversicherung wĂ€hrend der Zeit der Inhaftierung weg. Die Familienangehörigen mĂŒssen sich dann selbst um ihre Krankenversicherung kĂŒmmern.
BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung werden nicht gezahlt. Die Jahre der Inhaftierung fehlen (trotz geleisteter Arbeit) fĂŒr den Rentenanspruch.
Versicherung | ja | nein |
Krankenversicherung | ||
Rentenversicherung | ||
Arbeitslosenversicherung | ||
Unfallversicherung |
Gefangene sind arbeitslosenversichert. Sie haben nach der Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich arbeitslos melden und wÀhrend der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben (s. § 142 SGB 3, § 143 SGB 3).
Arbeitende Gefangene sind unfallversichert gemÀà dem SGB 7.