Sozialversicherung

Strafgefangene, die nicht FreigĂ€nger mit freiem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis sind, sind nicht krankenversichert. Die Gefangenen selbst werden im GefĂ€ngnis zwar Ă€rztlich versorgt, doch fĂ€llt fĂŒr die Angehörigen die Familienversicherung wĂ€hrend der Zeit der Inhaftierung weg. Die Familienangehörigen mĂŒssen sich dann selbst um ihre Krankenversicherung kĂŒmmern.

BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung werden nicht gezahlt. Die Jahre der Inhaftierung fehlen (trotz geleisteter Arbeit) fĂŒr den Rentenanspruch.

Versicherungjanein
Krankenversicherungcheck
Rentenversicherungcheck
Arbeitslosenversicherungcheck
Unfallversicherungcheck

Gefangene sind arbeitslosenversichert. Sie haben nach der Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich arbeitslos melden und wÀhrend der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben (s. § 142 SGB 3, § 143 SGB 3).

Arbeitende Gefangene sind unfallversichert gemĂ€ĂŸ dem SGB 7.