Sozialversicherung

Strafgefangene, die nicht Freigänger mit freiem Beschäftigungsverhältnis sind, sind nicht krankenversichert. Die Gefangenen selbst werden im Gefängnis zwar ärztlich versorgt, doch fällt für die Angehörigen die Familienversicherung während der Zeit der Inhaftierung weg. Die Familienangehörigen müssen sich dann selbst um ihre Krankenversicherung kümmern.

Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht gezahlt. Die Jahre der Inhaftierung fehlen (trotz geleisteter Arbeit) für den Rentenanspruch.

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Gefangene sind arbeitslosenversichert. Sie haben nach der Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich arbeitslos melden und während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben (s. § 142 SGB 3, § 143 SGB 3).

Arbeitende Gefangene sind unfallversichert gemäß dem SGB 7.