Sicherungs­verwahrung

Die Sicherungsverwahrung zählt zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie wird gegen Straftäter angeordnet, die zum wiederholten Mal vorsätzlich schwere Straftaten begangen haben (§ 66 StGB). Wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Verurteilung die Gefährlichkeit eines Täters nicht sicher einschätzen kann, kann es eine spätere Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a StGB).

Die Sicherungsverwahrung wird nach einer Haftstrafe vollzogen. Anders als eine Haftstrafe ist sie zeitlich nicht begrenzt. Jedes Jahr muss aber gerichtlich überprüft werden, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Nach zehn Jahren wird die Sicherungsverwahrung für beendet erkärt, falls nicht weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten besteht. (§ 67d StGB und § 67e StGB)

Die Sicherungsverwahrung wird in abgetrennten Abteilungen oder besonderen Gebäuden innerhalb von JVAs vollzogen. Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung wird in den einzelnen Sicherungs­verwahrungs­gesetzen der Bundesländer geregelt. Gegenüber dem Strafvollzug gibt es in der Sicherungsverwahrung einige Erleichterungen und Besonderheiten. Die Details unterscheiden sich aber zwischen den Bundesländern.

  • Sicherungsverwahrte haben einen Anspruch auf Einzelunterbringung
  • Die Zellen sind größer als in Strafhaft und haben in manchen Ländern immer einen abgetrennten Sanitärbereich
  • Sicherungsverwahrte haben eine größeren Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Zelle
  • Sie dürfen eigene Kleidung, Wäsche und Bettzeug benutzen
  • Sie haben einen Anspruch auf bezahlte Selbstbeschäftigung, sofern diese zum Erhalt oder zur Förderung einer Erwerbstätigkeit nach der Enlassung nützlich ist
  • In allen Ländern außer Bayern gibt es keine Arbeitspflicht
  • Arbeitsentgelt und Taschengeld sind höher als im Strafvollzug
  • Sicherungsverwahrte werden nicht an den Unterbringungskosten beteiligt
  • Sicherungsverwahrte haben längere Besuchszeiten
  • Sie haben ein Recht Telefonate zu führen und Pakete zu empfangen