Maßregelvollzug

Maßregelvollzug nennt man die Unterbringung von psychisch kranken Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder von suchtkranken Straftätern in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Beide sind mit dem Entzug der Freiheit verbunden.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet, wenn bei einem Straftäter Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegen und von dem Täter in Zukunft schwere Straftaten zu erwarten sind. Die Unterbringung wird so lange fortgesetzt, bis von dem Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht.

Alkohol- oder drogenabhängige Straftäter, deren Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Sucht stehen, werden in einer Entziehungsanstalt untergebracht, wenn erwartert werden kann, dass dort während des Aufenthalts eine erfolgreiche Behandlung der Suchtkrankheit stattfinden kann. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre begrenzt, wenn nicht zusätzlich noch eine längere Freihaitsstrafe angeordnet wurde (§ 67d StGB).

Der Vollzug des Maßregelvollzugs wird durch die jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) bzw. Maßregelvollzugsgesetze der einzelenen Bundesländer geregelt.