Jugendstrafe

Die Jugendtrafe ist eine Freiheitsstrafe die gegen Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis einschließlich 21 Jahre) verhängt wird. Entscheidend ist das Alter des Jugendlichen bei der Begehung der Tat, nicht bei der Verurteilung. Heranwachsende werden nach § 105 JGG nur dann nach dem Jugend-Strafrecht verurteilt, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
  2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Der Vollzug der Jugendstrafe wird in den Jugend­strafvollzugs­gesetzen bzw. in bestimmten Anschnitten der allgemeinen Strafvollzugsgesetze der Bundesländer geregelt. Die Jugendstrafe wird je nach Bundesland in besonderen Jugend­strafanstalten, in getrennten Bereichen allgemeiner Justizvollzugs­anstalten oder in beiden vollzogen. Heranwachsende ab dem 18. Lebensjahr, die sich nicht für den Jugend­strafvollzug eignen, können in den Erwachsenvollzug überstellt werden. Inhaftierte ab dem 25. Lebensjahr sollen ihre Strafe grundsätzlich im Erwachsenenvollzug verbüßen (§ 89b JGG).

Die Länge der Jugendstrafe beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Bei besonders schweren Straftaten sind 10 Jahre, bei Heranwachsenden sogar 15 Jahre möglich (§ 18 bzw. § 115 JGG).