Jugendarrest

Beim Jugendarrest handelt es es sich um sein sogenanntes Zuchtmittel aus dem Jugendstrafrecht. Er wird eingesetzt, wenn mildere Maßnahmen (sogenannte Erziehungsmaßregeln) nicht mehr ausreichen, die strengere Jugendstrafe aber auch noch nicht angebracht wäre (§ 13 JGG). Jugendarrest kann auch dann verhängt werden, wenn eine Jugendstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird, dem Jugendlichen aber die Ernsthaftigkeit der Lage besonders deutlich gemacht werden soll oder der Jugendliche für einen Weile den schädlichen Einflüssen seiner Umgebung entzogen werden soll (§ 16a JGG). Jugendarrest kann außerdem verhängt werden, wenn der Jugendliche gegen Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verstößt.

Es gibt drei Arten von Jugendarrest (§ 16 JGG):

ArtDauer
Freizeitarrest1 oder 2 Wochenenden
Kurzarrest2 oder 4 Tage am Stück
Dauerarrest1 bis 4 Wochen

Der Jugendarrest kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 87 Abs. 1 JGG). Der Jugendarrest darf nicht nicht mehr vollstreckt werden, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils vollstreckt wird (§ 87 Abs. 4 JGG). Dies kam in der Vergangenheit wegen Mangel an Arrestplätzen immer wieder vor.

Der Jugendarrest wird in besonderen Jugendarrestanstalten oder in Freizeitarresträumen vollzogen. Die genauere Ausgestaltung des Jugendarrests ist in den Jugend­arrest­vollzugs­gesetzen der Länder geregelt.