Grundrechte

Geltung der Grundrechte

Das Grundgesetz selbst schränkt die Grundrechte von Gefangenen ein:

  • Art. 104 GG erlaubt den Freiheitsentzug an sich und schränkt damit das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ein.
  • Art. 12 Abs. 3 GG erlaubt Gefangene zu Zwangsarbeit zu verpflichten.

Nach Art. 19 GG können Grundrechte nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, wobei die Grundrechte in keinem Fall in ihrem Wesensgehalt angetastet werden dürfen. Solche Gesetze müssen die eingeschränkten Grundrechte ausdrücklich nennen. Dies geschieht in allen 16 Länderstrafvollzugsgesetzen. Dort werden folgende Grundrechte einschränkt:

  • Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (körperliche Unversehrtheit)
  • Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person)
  • Art. 10 Abs. 1 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)

Außer den ausdrücklich aufgeführten Beschränkungen der Freiheit erlauben die Strafvollzugsgesetze weitere Beschränkungen der Grundrechte nur in seltenen Fällen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt konkret gefährdet ist und es keinen alternativen Weg gibt, die Gefahr abzuwenden.

Tatsächlich sind durch den vom Grundgesetz gedeckten Vollzug der Freiheitstrafe zwangsläufig viele weitere Grundrechte mehr oder weniger eingeschränkt:

  • Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie)
  • Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
  • Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)
  • Art. 11 GG (FreizĂĽgigkeit)

Uneingeschränkt gelten dagegen:

  • Art. 1 Abs. 1 GG (Die WĂĽrde des Menschen ist unantastbar)
  • Art. 3 GG (Gleichheitssatz)
  • Art. 4 GG (Bekenntnisfreiheit)

Internationale Verträge und Standards

Neben dem Grundgesetz werden die Grundrechte von Gefangenen durch internationales Recht geschützt, allen voran durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Antifolterkonvention. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Standards und Empfehlungen auf internationaler und europäischer Ebene, wie die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, den ›Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen‹ oder die ›Grundprinzipien für die Behandlung der Gefangenen‹ sowie die ›Europäische Strafvollzugsgrundsätze‹ des Europarates.

Überwacht wird die Einhaltung der Menschenrechte durch inländische (nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel nach §§ 109 ff. StVollzG können Gefangene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen) und internationale Gerichte (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie durch nationale (Nationale Stelle zur Verhütung von Folter) und internationale Kommissionen (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe), die sich durch Besuche vor Ort eine Bild von der Menschenrechtssituation in den Haftanstalten machen.