Grundrechte
Geltung der Grundrechte
Das Grundgesetz selbst schränkt die Grundrechte von Gefangenen ein:
Art. 104 GG erlaubt den Freiheitsentzug an sich und schränkt damit das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ein.Art. 12 Abs. 3 GG erlaubt Gefangene zu Zwangsarbeit zu verpflichten.
Nach
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (körperliche Unversehrtheit)Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person)Art. 10 Abs. 1 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
Außer den ausdrücklich aufgeführten Beschränkungen der Freiheit erlauben die Strafvollzugsgesetze weitere Beschränkungen der Grundrechte nur in seltenen Fällen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt konkret gefährdet ist und es keinen alternativen Weg gibt, die Gefahr abzuwenden.
Tatsächlich sind durch den vom Grundgesetz gedeckten Vollzug der Freiheitstrafe zwangsläufig viele weitere Grundrechte mehr oder weniger eingeschränkt:
Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie)Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)Art. 11 GG (FreizĂĽgigkeit)
Uneingeschränkt gelten dagegen:
Art. 1 Abs. 1 GG (Die WĂĽrde des Menschen ist unantastbar)Art. 3 GG (Gleichheitssatz)Art. 4 GG (Bekenntnisfreiheit)
Internationale Verträge und Standards
Neben dem Grundgesetz werden die Grundrechte von Gefangenen durch internationales Recht geschützt, allen voran durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Antifolterkonvention. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Standards und Empfehlungen auf internationaler und europäischer Ebene, wie die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, den ›Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen‹ oder die ›Grundprinzipien für die Behandlung der Gefangenen‹ sowie die ›Europäische Strafvollzugsgrundsätze‹ des Europarates.
Überwacht wird die Einhaltung der Menschenrechte durch inländische (nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel nach