Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht zählt zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie dient gleichzeitig der Überwachung und der Unterstützung bei der Wiedereingliederung entlassener Straftäter. Sie wird in den §§ 68-68g StGB geregelt.

Die Führungsaufsicht wird von einer Aufsichtsstelle beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht. Dem Entlassenen wird ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. (§ 68a StGB)

Die Führungsaufsicht tritt automatisch nach dem kompletten Absitzen (Endstrafe) einer mindestens zweijährigen Haftstrafe wegen einer vossätzlichen Straftat bzw. einer einjährigen Haftstrafe wegen eines Sexualdeliktes (§ 68f StGB) oder der Entlassung aus dem Maßregelvollzug oder der Sicherungsverwahrung (§§ 67c+d StGB). Bei bestimmten Straftaten mit besonders hoher Rückfallwahrscheinlichkeit kann sie schon bei einer sechsmomatigen Haftzeit angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Führungsaufsicht dauert zwischen zwei und fünf Jahren. Sie kann aber auch verkürzt und in Ausnahmefällen sogar auf unbestimmte Zeit verlängert werden (§ 68c StGB).

Das Gericht kann die Führungsaufsicht mit teilweise sehr einschneidenen Weisungen verbinden (§ 68b StGB). Verstöße gegen diese Weisungen können selbst als Straftat verfolgt und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden (§ 145a StGB).