Ersatzfreiheitsstrafe

Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird und diese nicht zahlen kann (oder will), muß nach § 43 StGB eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe verbĂŒĂŸen, die sich in ihrem Vollzug nicht von einer »normalen« Freiheitsstrafe unterscheidet. Die LĂ€nge der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach der Höhe der verhĂ€ngten Geldstrafe. Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in TagessĂ€tzen verhĂ€ngt, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen des TĂ€ters bemisst. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen ist gleich der Anzahl an TagessĂ€tzen, zu denen der TĂ€ter verurteilt wurde (§ 43 StGB). Ab dem 1. Februar 2024 halbiert sich das auf einen Tag fĂŒr zwei TagesĂ€tze. Nach dem Absitzen der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Geldstrafe getilgt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann auch fĂŒr einen nicht bezahlten Teilbetrag einer Geldstrafe verhĂ€ngt werden, sofern dieser nicht geringer als ein Tagessatz ist (§ 459e Abs. 3 StPO).

Um die Ersatzfreiheitsstrafe möglichst zu vermeiden rĂ€umt der § 42 StGB dem Verurteilten Zahlungerleichterungen ein. In besonderen HĂ€rtefĂ€llen kann nach § 459f StPO von einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe abgesehen werden. Hat jemand nicht genĂŒgend Geld eine Ersatzfreiheitsstrafe auch ratenweise zu bezahlen, kann er bei der Staatsanwaltschaft beantragen die Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnĂŒtziger Arbeiten (»Schwitzen statt Sitzen«) zu tilgen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vielfach kritisiert, da sie Ă€rmere Menschen ungleich höher bestraft. Manchmal werden auch die hohen DurchfĂŒhrungskosten als Gegenargument zur Ersatzfreiheitsstrafe ins Feld gefĂŒhrt. In den letzten Jahren saßen bis zur 11% der Strafgefangenen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab.