Ersatzfreiheitsstrafe
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird und diese nicht zahlen kann (oder will), muß nach § 43 StGB eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, die sich in ihrem Vollzug nicht von einer »normalen« Freiheitsstrafe unterscheidet. Die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe. Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in Tagessätzen verhängt, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bemisst. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen ist gleich der Anzahl an Tagessätzen, zu denen der Täter verurteilt wurde (§ 43 StGB). Ab dem 1. Februar 2024 halbiert sich das auf einen Tag für zwei Tagesätze. Nach dem Absitzen der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Geldstrafe getilgt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann auch für einen nicht bezahlten Teilbetrag einer Geldstrafe verhängt werden, sofern dieser nicht geringer als ein Tagessatz ist (§ 459e Abs. 3 StPO).
Um die Ersatzfreiheitsstrafe möglichst zu vermeiden räumt der § 42 StGB dem Verurteilten Zahlungserleichterungen ein. In besonderen Härtefällen kann nach § 459f StPO von einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe abgesehen werden. Hat jemand nicht genügend Geld eine Ersatzfreiheitsstrafe auch ratenweise zu bezahlen, kann er bei der Staatsanwaltschaft beantragen die Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeiten (»Schwitzen statt Sitzen«) zu tilgen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vielfach kritisiert, da sie ärmere Menschen ungleich höher bestraft. Manchmal werden auch die hohen Durchführungskosten als Gegenargument zur Ersatzfreiheitsstrafe ins Feld geführt. In den letzten Jahren saßen bis zur 11% der Strafgefangenen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab.