Besuche

Gefangene dürfen Besuche empfangen. Besuche können nur während festgesetzter Besuchszeiten und nach vorheriger Anmeldung stattfinden. Bei U-Häftlingen ist zusätzlich eine Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich. Die Besuchsregelungen der einzenlen Anstalten sind sehr unterschiedlich. Einzelheiten lassen sich meist auf der Website der Anstalt oder durch einen Anruf bei der Anstalt in Erfahrung bringen.

Vor dem Besuch wird man – ähnlich wie auf einem Flughafen – nach unerlaubten Gegenständen durchsucht. Der Besuch findet unter Anwesenheit von Vollzugsbeamten statt. Bei Drogentätern trennt oft eine Glasscheibe den Gefangenen von seinen Besuchern. Das Gespräch darf aber nur in Ausnahmefällen überwacht werden.

Mindestbesuchszeiten

Die gesetzlich garantierten Mindestbesuchszeiten bei erwachsenen Strafgefangenen liegen je nach Bundesland zwischen 1 und 4 Stunden im Monat.

BundeslandMindest­besuchs­zeit
(Stunden pro Monat)
Baden-WĂĽrttemberg1 Stunde
Bayern1 Stunde
Berlin2 Stunden
Brandenburg4 Stunden
Bremen2 Stunden
Hamburg1 Stunde
Hessen1 Stunde
Mecklenburg-Vorpommern2 Stunden
Niedersachsen2 Stunden
Nordrhein-Westfalen2 Stunden
Rheinland-Pfalz2 Stunden
Saarland1 Stunde
Sachsen4 Stunden
Sachsen-Anhalt2 Stunden
Schleswig-Holstein2 Stunden‡
ThĂĽringen2 Stunden

‡ Für Angehörige gibt es 2 zusätzliche Stunden Besuch.

Besuche mit Kindern

In manchen Bundesländern verlängern sich diese Mindestbesuchszeiten für Besuche mit Kindern. Je nach Bundesland sind diese von unterschiedlicher Höchstdauer und auf Kinder unter einem bestimmten Alter begrenzt.

BundeslandStunden pro MonatHöchst­alter
Baden-Württemberg––
Bayern––
Berlin118
Brandenburg––
Bremen114
Hamburg––
Hessen––
Mecklenburg-Vorpommern214
Niedersachsen––
Nordrhein-Westfalen218
Rheinland-Pfalz218
Saarland––
Sachsen––
Sachsen-Anhalt214
Schleswig-Holstein218
ThĂĽringen214

Langzeitbesuche

Alle Bundesländer außer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben sogenannte Langzeitbesuche gesetzlich verankert. Langzeitbesuche sollen der Pflege verwandtschftlicher oder partnerschaftlicher Beziehungen dienen und werden normalerweise nicht überwacht. Ausnahme: In Bremen werden Langzeitbesuche, an denen Kinder teilnehmen, grundsätzlich überwacht.